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Haben Sie eine Familien-Haftpflichversicherung?
Und meinen Sie, daß diese Versicherung bezahlt, wenn Ihre kleinen Kinder z. B. bei einem Besuch bei Freunden dort einen Schaden anrichten? Da irren Sie sich möglicherweise. Es kann sein, daß Ihre Versicherung sich darauf beruft, daß Ihre Kinder noch nicht deliktfähig sind. Das bedeutet, daß Sie Ihren Bekannten keinen Ersatz des Schadens leisten müssen, und daher muß auch Ihre Versicherung nichts zahlen. Juristisch kann das durchaus korrekt sein. Erfreulich ist dieses Ergebnis aber ganz und gar nicht. Wer möchte in einem solchen Fall seinen Freunden schon sagen "Tut uns Leid, da habt Ihr Pech gehabt, Geld gibt es nicht." Daher fragen Sie Ihre Haftpflichtversicherung, ob sie auf den Einwand der fehlenden Deliktsfähigkeit verzichtet. Wenn sie das nicht tut, sollten Sie einen Wechsel der Versicherungsgesellschaft erwägen. Es gibt Versicherungen, die auf diesen Einwand verzichten. Möglicherweise sind sie sogar preiswerter als Ihre augenblickliche Versicherung.
Private Bau-Helfer bei der Unfallversicherung anmelden!
Presse-Mitteilung der Bau-Berufsgenossenschaft vom 14.06.07:
"Wer beim Bau seines Eigenheimes Helfer anstellt, ob Freunde, Nachbarn, Verwandte oder Kollegen, muss diese bei der BG BAU anmelden. Denn auf privaten Baustellen kommt es häufiger zu Unfällen,
als mancher meint. Allein im Jahr 2006 ereigneten sich in Deutschland mehr als 400 zum Teil schwere Unfälle bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten. Darunter mehrere Todesfälle. Vor diesem
Hintergrund hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) auf die gesetzliche Pflicht hingewiesen, dass Helfer spätestens eine Woche nach Arbeitsbeginn gemeldet werden müssen."
Die Internetseite der Bau-Berufsgenossenschaft finden Sie hier.
Neues Versicherungsvertragsrecht Versicherungsvertragsrecht
Das Versicherungsvertragsrecht ist mit Wirkung für neue Verträge zum 01.01.2008 und für alle bestehenden Verträge zum 01.01.2009 geändert worden. Näheres dazu können Sie lesen, wenn Sie sich diese Datei herunterladen:
Neuregelung des Versicherungsvermittler-Rechts
Am 22. Mai 2007 ist das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittler-Rechts in Kraft getreten. Damit wird eine EU-Vorschrift umgesetzt und aus einem früher frei zugänglichen Beruf nun ein
erlaubnispflichtiges Gewerbe gemacht. Das Gesetz schafft umfangreiche Anforderungen an Ausbildungs-, Informations-, Beratungs-, Dokumentationspflichten sowie über eine Haftpflichtversicherung für
den Fall fehlerhafter Vermittlertätigkeit. Wer in dem Beruf tätig werden will, muß seine Qualifikation nachweisen und sich in einem von den Industrie- und Handelskammern geführten Register
eintragen lassen, das online zentral einsehbar sein wird. Wer schon vor dem 01.01.2007 in dem Beruf tätig war, blieb von den neuen Vorschriften weitgehend bis zum 31.12.2008 verschont.
Die neuen gesetzlichen Vorschriften betreffen nicht nur diejenigen, die hauptberuflich Versicherungen vermitteln. Z.B. sind Reisebüros davon erfaßt, die ihren Kunden ja üblicherweise auch diverse
Reise-Versicherungen vermitteln. Das Gesetz wird daher leider außer dem Schutz des Verbrauchers auch eine Menge zusätzlicher Bürokratie zur Folge haben.
Haben Sie eine Krankenversicherung?
Wenn nicht, müssen Sie das möglicherweise ändern:
Bestandteil der Gesundheitsreform ist auch eine stufenweise Einführung einer Pflicht zum Abschluß einer Krankenversicherung.
Seit dem 1. April 2007 greift die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ehemals GKV-Versicherte müssen sich ab diesem Zeitpunkt wieder in ihrer ehemaligen Kasse
versichern und müssen dort auch aufgenommen werden.
Seit dem 1. Juli 2007 gibt es in der privaten Krankenversicherung (PKV) einen erweiterten Standardtarif, in dem die Versicherungen keinerlei Zuschläge oder Leistungsausschlüsse geltend machen
können.
Ab dem 1. Januar 2009 gilt für alle diejenigen, die nicht der GKV angehören (z.B. Selbständige), ebenfalls die Pflicht, bei einer PKV eine Versicherung abzuschließen.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Sie wollen eine Lebensversicherung abschließen?
Wenn die Versicherung dazu dienen soll, eine andere Person für den Fall Ihres Todes abzusichern, dann sollten Sie vor Abschluß des Vertrages mit der Versicherungsgesellschaft Folgendes
bedenken:
Gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 4 des Erbschaftssteuer-Gesetzes unterliegen Zahlungen aus solchen Versicherungen im Falle des Todes des Versicherten der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, daß der
Verstorbene auch der Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft war. Wenn er also mit der Versicherung den Vertrag geschlossen hat und damit "Versicherungsnehmer" (und gleichzeitig
"Versicherter") war, dann gehören die Zahlungen aus der Versicherung im Falle seines Todes erbschaftsssteuerrechtlich zu der zu versteuernden Erbmasse. Anders ist es dagegen, wenn die Person, die
wirtschaftlich abgesichert werden soll, den Vertrag mit der Versicherung schließt (also "Versicherungsnehmer" wird) und Sie nur der "Versicherte" sind.
Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die steuerliche Absetzbarkeit der laufend zu zahlenden Versicherungsprämien als Ihre Vorsorgeaufwendungen dagegen sprechen könnte, daß an Ihrer Stelle die
zu versichernde Person den Versicherungsvertrag abschließt.
Fazit:
Prüfen Sie vor dem Abschluß einer Lebensversicherung genau die steuerlich günstigste Vertragsgestaltung.
Sie haben bereits eine Lebensversicherung?
Dann haben Sie dem Versicherungsunternehmen auch einen sogenannten ”Bezugsberechtigen” genannt. Diese Person erhält im Falle Ihres Todes die Versicherungssumme. Und zwar unabhängig davon, wer Ihr
gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe ist! Also prüfen Sie bitte regelmäßig, ob der oder die ”Bezugsberechtigte” wirklich noch die Person ist, die nach Ihrem Tod das Geld bekommen
soll. Spätestens dann, wenn sich in Ihren persönlichen bzw. familiären Verhältnissen etwas ändert, ist es höchste Zeit für eine solche Überprüfung. Nennen Sie Ihrer Versicherung immer die oder
den Bezugsberechtigten mit seinem konkreten Namen; schreiben Sie z.B. nicht "Mein Ehegatte", das kann schief gehen: Im Februar 2007 hat der BGH entschieden, daß damit derjenige die
Versicherungssumme bekommt, der/die im Zeitpunkt dieser Erklärung "Ehegatte" war! Hat danach eine Scheidung stattgefunden und gibt es einen neuen Ehegatten, dann hat dieser neue
Ehegatte das Nachsehen!
Sie können Ihrer Versicherung jederzeit formlos einen anderen Bezugsberechtigten benennen. Fordern Sie Ihre Versicherung aber bitte dazu auf, Ihnen diese Änderung schriftlich zu bestätigen und
nehmen Sie diese Bestätigung dann zu Ihren Versicherungsunterlagen.