Auto und Straße

Navigationsgeräte mit Radarwarner-Programm

Haben Sie ein Navigationsgerät? Und haben Sie möglicherweise auch eines dieser Zusatzprogramme, die vor stationären Radargeräten und "beliebten" Positionen für mobile Geschwindigkeits-Meßanlagen warnen? Dann sollten Sie wissen, daß die Geräte mit solchen Zusatzprogrammen unter das Verbot von § 23 Absatz 1 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen. Wenn Sie erwischt werden, ist ein erhebliches Bußgeld fällig und das Gerät kann eingezogen werden.

Führerschein und Fahrverbot

Als Folge einiger Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften ordnet das Gericht ein Fahrverbot an. Wenn Ihr Anwalt nicht mit Erfolg dafür gekämpft hat, daß davon bestimmte Arten von Fahrzeugen ausgenommen sind, gilt es für Kraftfahrzeuge aller Art. Sie dürfen dann während der Dauer des Fahrverbots auch keine führerscheinfreien Kraftfahrzeuge (z. B. Mofa) benutzen. Führen Sie dennoch ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, so machen Sie sich strafbar. Außerdem kann das Fahrzeug eingezogen werden.

 

Ein Fahrverbot ist für manche Betroffene eine existenzbedrohende Folge. Insbesondere dann, wenn der Führerschein beruflich benötigt wird. Dann muß sogar der Verlust des Arbeitsplatzes befürchtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Anwalt aber in dem Gerichtsverfahren dafür sorgen, daß bestimmte Arten von Fahrzeugen vom Fahrverbot ausgenommen werden. Dann könnte es z.B. möglich sein, daß Sie zwar mit Bus, Bahn oder Fahrrad zu Ihrem Arbeitsplatz fahren müssen, dort aber nach wie vor für Ihren Arbeitgeber dessen LKW fahren dürfen.


Die einzige Erleichterung, die der Gesetzgeber vor einigen Jahren eingeführt hat, ist die, daß man unter bestimmten Voraussetzungen den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitrahmens von 4 Monaten wählen kann. Dann kann die führerscheinlose Zeit wenigstens so gelegt werden, daß sie in die Urlaubszeit oder andere Zeiträume fällt, innerhalb derer das Fahrverbot etwas besser zu verkraften ist. Aber wie gesagt: Das gilt nicht für alle gerichtlich angeordnete Fahrverbote.

 

Daher sollten Sie sofort Kontakt mit mir aufnehmen, wenn der Verlust der Fahrerlaubnis droht oder Ihnen vielleicht  der Führerschein sogar schon vorläufig entzogen wurde!

Tschüss Kfz-Brief !

 Die Europäische Union hat ja viele Vorteile, sie brockt uns aber auch so manchen Rückschritt ein. Ab Oktober 2005 gibt es aufgrund einer EU-Vorschrift auch in Deutschland den guten alten Kfz-Brief nicht mehr. Statt dessen wird bei der Neuzulassung oder Ummeldung eines Fahrzeugs eine zweiteilige Zulassungsbescheinigung ausgestellt. Der 1. Teil entspricht dem bisherigen Zulassungs-Schein. Der 2. Teil ersetzt den bisherigen Kfz-Brief. Der Nachteil an diesem 2. Teil ist, daß daraus im Gegensatz zu früher nur noch maximal 2 Voreigentümer ersichtlich werden. Für den Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs wird es dadurch also schwieriger, sich über dessen "Lebenslauf" einen zuverlässigen Überblick zu verschaffen.