Arbeitsrecht
Es war doch nur ein Bleistift ....
... aber das hat früher nichts genützt:
Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen berechtigte noch bis vor kurzem den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung! Das hatte das Bundesarbeitsgericht lange Zeit so gesehen. Noch im März 2009 erging wieder eine in den Medien heftig diskutierte Entscheidung, mit der die Kündigung einer Kassiererin bestätigt wurde, die einen Pfand-Bon im Wert von weniger als 2,00 € unterschlagen hatte. Dann aber kam das Emely-Urteil und seitdem wird mehr berücksichtigt, wie lange das Arbeitsverhältnis störungsfrei und vertrauensvoll praktiziert wurde.
Vertragsstrafen im Arbeitsrecht
Auch nach der Schuldrechtsreform hält das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Vereinbarung von Vertragssstrafen in Arbeitsverträgen grundsätzlich für zulässig. Das wurde in einer Entscheidung Anfang März 2004 wieder bestätigt. Dabei ging es um eine Vertragsstrafe, die für den Fall vereinbart worden war, daß die Mitarbeiterin ihre Arbeit nicht antreten würde. Tatsächlich hatte sie es sich nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags anders überlegt und erschien nicht zur Arbeit. Die Vertragsstrafe mußte sie nur deswegen nicht bezahlen, weil sie nach Ansicht des BAG unangemessen hoch war. Glück gehabt!